Vereinssatzung

BGS International Association

 

[§ 1 Name und Sitz]

[§ 2 Zweck]

[§ 3 Gemeinnützigkeit]

[§ 4 Mittel]

[§ 5 Mitgliedschaft]

[§ 6 Mitgliedsbeiträge]

[§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder]

[§ 8 Organe des Vereins]

[§ 9 Mitgliederversammlung]

[§ 10 Vorstand]

[§ 11 Vertretung des Vereins]

[§ 12 Vereinsjahr]

[§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins]

 

§ 1 Anschrift

Flagship

BGS International

Unter den Linden 10

10117  Berlin/Germany

Fone: +49 30 250 180 60

E-Mail: info@bgsinfo.de

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist, die Förderung der Wissenschaft und Lehre im Bereich der praxisbezogenen Ausbildung zahlenverlaufender vorgänge

 

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches & Angebot von Theorie und Praxis im Bereich der Verhaltensforschung im Bezug auf Zahlenverlaufende Vorgänge. Die Erkenntnisse werden von den Mitgliedern weiter verbreitet, kostenlos (Verein) & gegen Spende (Kompetenzzentrum).

 

Bei Jeder Spende an BSS International Verein, spenden wir 30%  innerhalb 1 Monats, zum 1. jeden Monats direkt an Tagesstätte für Obdachlose & Arzt- und Zahnarztpraxis. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

 

Mitglieder informieren über ihre aktuellen Tätigkeiten aus allen Bereichen der zahlenverlaufenden Verhaltensforschung und bieten Seminare, Coachings & Beratungen an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine Eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und für ihre Auslagen keine Entschädigung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf die Rückgabe bezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel

Die Mittel, die dem Verein zur Erreichung seiner Ziele zur Verfügung stehen, sind: Spenden für Workshops - & Stiftungen, sonstige Einnahmen.

Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Kosten erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die die nachhaltige Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks sicherstellt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder dem Institut verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind aber zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Aufgrund eines schriftlichen Gesuchs entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in den Verein. Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Kündigung, die drei Monate vor dem Ablauf des Vereinsjahres erfolgen muss.

 

Sie erlischt außerdem durch fristlose Kündigung durch den Vorstand, wenn auf wiederholte Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe des jährlichen Beitrages: € 0.- kostenlos

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf regelmäßige Unterrichtung über die Aktivitäten des Vereins. Sie können Anträge an den Verein stellen und haben aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen ist, wird jährlich mindestens einmal abgehalten.

 

Die Einladung hierzu hat spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische (e-mail) Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung zu erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorsitzenden innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder, unter Angabe der Beratungsgegenstände, dies beantragen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst u. a.: Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben, Berichte, Verhandlungen und Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereins, Wahl von Ausschüssen nach Bedarf.

 

Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder entschieden. Im Falle der Stimmengleichheit bei einer Abstimmung ist der Antrag abgelehnt. Wenn mehr als zwei Personen für ein Amt zur Wahl stehen, wird bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchgeführt, die mit einfacher Mehrheit entschieden wird. Bei Stimmengleichheit bei der Wahl zwischen zwei zur Wahl stehenden Personen entscheidet das Los. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

Vorstand - Herr Michael Gleißner

Mitgliedervorstand - Herr Iljas Karakus

Finanzvorstand - Herr Rainer Schuller

Generalsekretär - Herr Ricky Günther

Leitung des Verein - Herr Till Eckstein

 

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach innen und außen, leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen und legt deren Tagesordnung fest. Der Aufsichtsratsvorsitzende übt die Befugnisse des Vorsitzenden in dessen Vertretung aus. Der Finanzvorstand unterstützt die Arbeit des Vorsitzenden.

 

Außerdem ist der Finanzvorstand mit der Kassenführung betraut und ist dafür verantwortlich. Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, daß die Zeichnenden dem Namen des Vereins ihre Namensunterschrift beifügen. In wichtigen Entscheidungen, die normalerweise über die Mitgliederversammlung getroffen werden, ist der Vorstand zur Entscheidung berechtigt, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheidungen ist die Zustimmung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen. Bei Beschlußfassung des Vorstandes entscheiden die Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 11 Vertretung des Vereins

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 12 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, und zwar mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Von der Abänderungsmöglichkeit ist der folgende Absatz ausgeschlossen: Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen als Spende zur Persönlichkeitsförderung an die Organisation "MUT e. V Berlin".